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Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Stellungnahme des Anwaltsverbandes vom 15. August 2011

In seiner Stellungnahme begrüßt der Anwaltsverband das gesetzgeberische Anliegen grundsätzlich, empfiehlt jedoch, die Rechtsfolgen von § 58 II VwGO (Jahresfrist) gegenüber der Wiedereinsetzungslösung für den Fall einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht zu bevorzugen.  

 

Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Um den Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug zu erleichtern sollen Rechtsbehelfsbelehrungen nun auch im Zivilverfahren eingeführt werden. Dabei möchte man sich an der Regelung des § 39 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) orientieren. Bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung über Form, Frist und zuständiges Gericht kann der Bürger einen Wiedereinsetzungsantrag stellen.

Mit dem Referentenentwurf sollen Änderungen in der ZPO, dem Gerichtsverfassungsgesetz, dem Rechtspflegergesetz, Kostengesetzen und des RVG erreicht werden. Außerdem soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.8.2009 eingearbeitet werden, die die Rechtsgrundlagen für das gewaltsame Öffnen und Betreten von Wohnungen zum Zwecke der Begutachtung im Betreuungsverfahren verbessern soll.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

 

 

 

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