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AnwaltsVerband Baden-Württemberg
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Darstellung der drei Löwen des Baden-Württembergischen Wappens

mögliche Änderung von § 45 BRAO (Tätigkeitsverbote)

 

Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 hatte das Sächsische Justizministerium bei den anderen Landesjustizverwaltungen nachgefragt, ob eine Bundesratsinitiative der letzten Legislaturperiode (vgl. BT-Drs. 16/513 vom 2.2.2006) wieder aufgegriffen werden solle, mit der in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt werden sollte, dass ehemalige Richter über einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung ihres Dienstes nicht als Rechtsanwalt vor den Gerichten auftreten dürfen, denen sie früher angehört hatten. Ebenso sollte ein Rechtsanwalt nicht tätig werden dürfen, wenn sein Ehepartner oder naher Verwandter in derselben Sache als Richter tätig ist. Sowohl die damalige Bundesregierung (BT-Drs. 16/513) als auch der Bundesgesetzgeber (BT-Drs. 16/3837) hatten solche Regelungen für nicht erforderlich gehalten.

 

Stellungnahme des Anwaltsverbandes vom 16. September 2011:

Der Anwaltsverband hält die Befangenheitsvorschriften in Konstellationen mit "familiärem Einschlag" für ausreichend und hat darauf hingewiesen, dass die BRAO lediglich das anwaltliche Berufsrecht regele. Sofern einer Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit begegnet werden solle, sei ein Tätigkeitsverbot von ehemaligen Richtern in der BRAO falsch verortet.

 

 

Das baden-württembergische Justizministerium hat mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 die Auffassung vertreten, in der gerichtlichen Praxis gebe es bei einer Ehe oder einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Richtern und Anwälten kaum Probleme. Die Geschäftsverteilungspläne und Befangenheitsvorschriften stellten ausreichende Lösungen dar. Hinsichtlich etwaigen Tätigkeiten von ehemaligen Richtern als Anwälte könne der Anschein einer unsachlichen Beeinflussung der Rechtspflege schon eher in Frage kommen, obwohl auch hier die Befangenheitsvorschriften eingreifen würden. Die in § 45 BRAO geregelten Tätigkeitsverbote dienten insbesondere dazu, die Integrität der Anwaltschaft zu sichern. 

 

 

 

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