Logo des Deutschen AnwaltVerein
AnwaltsVerband Baden-Württemberg
im Deutschen AnwaltVerein e.V.
Darstellung der drei Löwen des Baden-Württembergischen Wappens

Datenschutzaufsicht über Rechtsanwälte

    

  • Entwicklungen auf Landesebene

Das Antwortschreiben des Innenministers Herrn Rech vom 28. März 2011 finden Sie hier.

Der Landtagspräsident Herr Straub habe nur die Anhörung der kommunalen Landesverbände (also des Städtetags, des Gemeindstags und des Landkreistags) nach Art. 71 Absatz 4 der Landesverfassung für notwendig gehalten. Das Innen- und Justizministerium hätten nur einigen weiteren öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, die von den Regelungen unmittelbar berührt seien, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; nicht aber allen Verbänden, deren Mitglieder vom Wechsel der Aufsichtszuständigkeit betroffen seien. Die Anwaltschaft sei weder durch die Videoüberwachungsvorschrift, noch durch die Regelung zur Zusammenlegung der beiden Kontrollstellen noch durch die Aufgaben des Landesdatenschutzbeauftragten berührt. In materieller Hinsicht ändere sich für die Anwälte nichts.  

Für eine Änderung der zuständigen Aufsicht über nichtöffentliche Stellen fehle es dem Land an der Gesetzgebungskompetenz. Für eine Übertragung der Datenschutzaufsicht auf die Rechtsanwaltskammern bedürfe es einer bundesrechtlichen Regelung. Die Entschließung des Bundestags (Bundestagsdrucksache 16/12271) müsse deswegen voran getrieben werden. Danach solle das BDatSchG auch für Rechtsanwälte gelten.      

Das Antwortschreiben des Justizministers Herrn Prof. Dr. Goll vom 16. März 2011 finden Sie hier.

Das Justizministerium hält die Übertragung der Datenschutzaufsicht auf die Rechtsanwaltskammern für sachgerecht, wenn dies europarechtskonform erfolge. Die Anwaltschaft sei durch die aktuellen Regelungen im Landesdatenschutzgesetz nicht betroffen, da die bestehenden Aufsichtsrechte lediglich vom Innenministerium auf den Landesdatenschutzbeauftragten übertragen würden. Der Justizminister könne sich vorstellen, dass die speziellen Regelungen der BRAO dem BDatSchG vorgehen würden. Letztlich sei dies bundesrechtlich zu regeln.  

 

Gemeinsames Schreiben vom 9. März 2011 wegen Änderung des Landesdatenschutzgesetzes am 2. Februar 2011  

Der Anwaltsverband (AV BW), die vier Rechtsanwaltskammern und der Landesverband der Freien Berufe (LfB) haben als Dachverband aller verkammerten Berufe dem Innen- und dem Justizminister sowie dem Landtagspräsidenten gegenüber in einem gemeinsamen Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Änderung des Landesdatenschutzgesetzes ohne ihre Beteiligung/Anhörung nicht einverstanden sind. Außerdem haben sie nochmals die fachliche Auffassung der Anwaltschaft erläutert.

Hintergrund

Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9.03.2010 (Az. C-518/07) wurde eine Neuorganisation der Datenschutzaufsicht in Baden-Württemberg erforderlich. Bisher war der Datenschutzbeauftragte beim Innenministerium angesiedelt, was zu Zweifeln an seiner Unabhängigkeit führte. Die Regierungsparteien CDU und FDP planten daher, den Landesdatenschutz zukünftig durch eine eigene, unmittelbar bei dem Landtag angesiedelte Behörde ausüben zu lassen. Zugleich sollte die Aufsicht über den öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich zusammengelegt werden.
Die Anwaltschaft hat vorgeschlagen, die ohnehin erforderliche Neuregelung zum Anlass zu nehmen, die Datenschutzaufsicht gegenüber Rechtsanwälten nunmehr ausdrücklich zu regeln und auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Dies sei empfehlenswert, um die Mandatsbearbeitung frei von der Einflussnahme Dritter zu gewährleisten, so dass die Mandanten ihre Grundrechte auf Rechtsgewährung vollumfänglich verwirklichen können. Eine Übertragung der Datenschutzaufsicht gegenüber Rechtsanwälten auf einen allgemeinen Datenschutzbeauftragten des Landes würde hingegen den Rechtsgewährungsanspruch des Bürgers faktisch verkürzen. Denn nur Rechtsanwälte, nicht aber Bedienstete einer Datenschutzbehörde sind gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Dies gilt auch für einen zur Datenschutzaufsicht berufenen Vorstand der Rechtsanwaltskammer.

Die Thematik war Gegenstand eines Spitzengesprächs mit dem Justizministerium im November 2010. Mit großer Enttäuschung mussten der Anwaltsverband und die Rechtsanwaltskammern nun feststellen, dass inzwischen - ohne jegliche Information oder gar Beteiligung - am 2.02.2011 ein neues Landesdatenschutzgesetz verabschiedet wurde, in dem die Vorschläge der Anwaltschaft, die letztlich dem Schutz des rechtssuchenden Bürgers dienen, nicht berücksichtigt wurden. Auch eine sonstige, der brisanten Thematik angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht erkennbar.

 

Den Gesetzbeschluss des Landtages vom 2. Februar 2011 finden Sie hier.


Durch die Änderung des Landesdatenschutzgesetzes, die am 1.04.2011 in Kraft tritt, sollen die Dienstaufsicht über den öffentlichen und den nicht-öffentlichen Bereich zusammengefasst und die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof mit der Entscheidung vom 9.03.2010 gestellten Anforderungen gestärkt werden.
Der Landesdatenschutzbeauftragte soll zukünftig nicht mehr beim Innenministerium angesiedelt sein, sondern als eigenständige Behörde dem Landtag angeschlossen werden.

 

  • Entwicklungen auf europäischer Ebene 

 

Stellungnahme des DAV zum EU-Gesamtkonzept für den Datenschutz von Januar 2011

Der DAV gibt seine grundsätzlichen Standpunkte zum Verhältnis von Bürgerrechten zu staatlichen Kontrollmaßnahmen wider. Die Einschränkung der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich stelle einen Eingriff in die Freiheitsrechte, etwa die Meinungsäußerungsfreiheit, der datenverarbeitenden Person dar. Die Notwendigkeit der Einschränkung müsse deswegen sorgfältig abgewogen werden.

Zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses dürften allenfalls die Rechtsanwaltskammern mit der Datenschutzaufsicht über Anwälte betraut werden. Der DAV fordert eine stärkere Differenzierung hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten mit unterschiedlicher Sensibilität. Das bisherige sehr bürokratische Einwilligungs-/Verbotsprinzip bei Internetseiten für die Speicherung personenbezogener Daten könne durch verstärkte Transparenzregeln abgelöst werden. Die 15 Jahre alte EU-Datenschutzrichtlinie müsse mit Sorgfalt überarbeitet werden und nur das wirklich Erforderliche regeln.  

 

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 4.11.2010

Die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG von 1995 dient dem Schutz der Grundrechte und –freiheiten Einzelner; sie soll insbesondere das Recht auf Datenschutz und den freien Datenverkehr gewährleisten. Diese allgemeine Datenschutzrichtlinie wurde durch andere Rechtsinstrumente, wie die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ergänzt. Daneben gibt es spezielle Regeln für den Schutz personenbezogener Daten bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Rahmenbeschluss 2008/977/JI). Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten findet ausdrücklich Anerkennung in Artikel 8 der EU-Charta der Grundrechte und im Vertrag von Lissabon. Der Vertrag bietet mit Artikel 16 die Rechtsgrundlage für datenschutzrechtliche Vorschriften für alle Tätigkeiten im Anwendungsbereich des EU-Rechts.

2009 begann die Kommission mit der Überprüfung des derzeitigen Rechtsrahmens für den Datenschutz. Dazu hielt sie im Mai 2009 zunächst eine hochrangige Konferenz ab, der eine öffentliche Anhörung folgte, die bis Ende 2009 dauerte. 2010 fanden mehrere Anhörungen statt, mit denen Interessenträger gezielt angesprochen wurden. Die Überprüfung der Datenschutzpolitik durch die Kommission wird die Grundlage weiterführender Beratungen und einer weiteren Bewertung bilden. Die Kommission rief alle Beteiligten und die Öffentlichkeit dazu auf, sich bis zum 15. Januar 2011 zu ihren Vorschlägen zu äußern. Die Kommission wird auf dieser Grundlage 2011 Vorschläge für eine neue allgemeine Datenschutzregelung unterbreiten, über die dann das Europäische Parlament und der Rat entscheiden werden.

Darüber hinaus wird die Kommission andere nichtgesetzliche Maßnahmen prüfen, wie die Förderung von Sensibilisierungskampagnen zum Thema Datenschutzrechte und Inanspruchnahme dieser Rechte sowie etwaige Selbstregulierungsinitiativen der Wirtschaft.

 

Stellungnahme des DAV zur EU-Datenschutzrichtlinie der Kommission von Juli 2010

Der IT-Rechtsausschuss hebt die besondere Position der Anwälte aufgrund ihrer anwaltlichen Schweigepflicht beim Umgang mit personenbezogenen Daten des Mandanten oder von Dritten, wie Gegnern oder Behörden, hervor, die spezielle Regelungen zur Datenschutzaufsicht erforderlich machen. Die anwaltliche Schweigepflicht muss deswegen anderen datenschutzrechtlichen Regelungen vorgehen. Geeignete Institutionen für die Datenschutzaufsicht seien die Rechtsanwaltskammern, da sie die vom EuGH geforderte Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme aufweisen. Sie unterliegen nur einer Rechtsaufsicht, die auf die Kontrolle der Einhaltung von Gesetz und Satzung bei ihren Handlungen beschränkt ist. Inhaltliche Vorgaben könnten nicht gemacht werden. Die Rechtsanwaltskammern könnten gegen aufsichtliche Maßnahmen vor dem Verwaltungsgericht klagen.  

 

Seite drucken

Ihr direkter Draht zu uns

AnwaltsVerband Baden-Württemberg
im Deutschen Anwaltverein e. V.

Reg.: Amtsgericht Stuttgart VR 3334

Präsident: RA Prof. Dr. Peter Kothe

Johannes-Daur-Straße 10
70825 Korntal-Münchingen

 

Telefon: (07 11) 2 36 59 63
Telefax: (07 11) 2 55 26 55

E-Mail: info(at)av-bw.de

 

Geschäftsführerin:
Kathrin Eisenmann - Syndikusrechtsanwältin

Telefon: (07 11) 55 04 29 29
Telefax: (07 11) 55 04 29 30

Anschrift der Geschäftsführerin:

Daimlerstraße 25

70372 Stuttgart

E-Mail: eisenmann(at)av-bw.de


3. November 2020 - Stellungnahme zum Cybersicherheitsgesetz BW

22. September 2020 - Stellungnahme zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes BW

7. Juli 2020 - Stellungnahme zum Gesetzentwurfs des Kabinetts zum inklusiven Wahlrecht

1. Juli 2020 - Stellungnahme zum Gesetzentwurf der SPD- und FDP- Landtagsfraktionen zum inklusiven Wahlrecht

12. Juni 2020- Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Parlamentarischen Kontrolle der Freiheitsbeschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie der FDP/DVP

20. April 2020 - Stellungnahme zur Umsetzung der EU-RL 2016/680 und Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften

4. Juli 2019 - Stellungnahme zur Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes und Landesverfassungsschutzgesetzes BW

13. März 2019 -Stellungnahme zum Verhältnis Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch im Wettbewerbsrecht

11. Dezember 2018 - Stellungnahme zur Juristenausbildungs- und Prüfungsverordnung (JAPrO BW) 

14. September 2018- Stellungnahme zum Datenschutz BW im Bereich der Justiz

7. September 2018 - Stellungnahme zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVSG BW) u. a.

31. Januar 2018- Stellungnahme zur Neufassung des Landesdatenschutzgesetzes BW

12. Januar 2018- Stellungnahme zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes BW

16. Oktober 2017 - Stellungnahme zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes BW

25. September 2017 -Stellungnahme zur Anerkennung von Gütestellen nach § 794 ZPO

16. August 2017 - Stellungnahme zur Änderung des Naturschutzgesetzes BW

14. August 2017 - Stellungnahme zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes BW und AG zum Artikel-10-GG

8. August 2017 - Stellungnahme zur Novelle des Polizeigesetzes BW (u. a. Videoüberwachung, Spähsoftware, Sprengmittel, Alkoholverkaufsverbot)

7. Juli 2017 -Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen BW

31. März 2017 - Stellungnahmezum Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes

2. März 2017 -Stellungnahme anlässlich des Gesetzentwurfs zur Gewährleistung offener Kommunikation und Identifizierbarkeit (Verschleierungsverbot)

13. Dezember 2016 - Stellungnahme zur Verordnung zur psychosozialen Prozeßbegleitung in Strafverfahren

14. September 2016 - Stellungnahme zur Änderung des Polizeigesetzes - Einsatz von Bodycams

9. September 2016 - Stellungnahme zum Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zur psychosozialen Prozeßbegleitung

8. April 2016 - Stellungnahme zur Änderung des Polizeigesetzes - Einsatz von Bodycams

21. Januar 2016 - Stellungnahme zum Gesetzentwurf für Bürgerbeauftragten

 

zu allen Stellungnahmen

 

AnwaltsVerband Baden-Württemberg im Deutschen Anwaltverein e.V., Olgastraße 35, 70182 Stuttgart,
Telefon 0711 23 65 963, Telefax 0711 23 69 374, info@av-bw.de, www.av-bw.de